Institut für Glas- und Rohstofftechnologie (IGR)
Dirk Diederich
AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Aufträge bzw. Verträge zwischen der IGR Institut für Glas- und Rohstofftechnologie GmbH – nachfolgend Auftragnehmer genannt – und dem Auftraggeber Anwendung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen gelten durch widerspruchslose Annahme der Angebote oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als vereinbart. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ganzinhaltlich widersprochen, es sei denn, ihre Anwendbarkeit ist gesondert schriftlich vereinbart.
1.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieser Bedingungen, insbesondere mündliche Erklärungen, Bestätigungen und Zusagen unserer Angestellten, haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden im Nachgang durch die Geschäftsleitung schriftlich bestätigt.
1.3 Die Geschäftsfelder des Auftragnehmers sind allgemein die physikalische, chemische Analytik und bei Bedarf deren statistische Auswertungen, Qualitätssicherung, Beratung, Forschung und Entwicklung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber keine Waren im eigentlichen Sinn (Maschinen, Anlagenteile, etc.) direkt gehandelt werden, hier erfolgt lediglich eine Vermittlung durch den Auftragnehmer zwischen Auftraggeber und Dienstleister.
2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1 Der Leistungsumfang eines Auftrags wird grundsätzlich vor Auftragserteilung festgelegt. Die angegebenen Kosten beruhen auf der derzeitigen Kostenlage und dem voraussichtlichen Personal- und Sachkostenaufwand. Änderungen dieser Grundlagen berechtigen den Auftragnehmer zu einer Berichtigung.
2.2 Die Angebote des Auftragnehmers sind bezüglich des Leistungsumfangs, der Fristen und der Preise bis zum endgültigen Vertragsabschluss nicht bindend. Erst die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers entfaltet bezüglich ihres Inhalts Bindungswirkung. Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie der Fristen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Der Beginn der Leistungszeiten bzw. Leistungsfristen setzt jedoch die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
2.4 Aufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Materialien, Bestandteile, notwendigen Angaben, Informationen und andere Unterlagen rechtzeitig verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden bzw. alle etwaigen erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, so dass es bei der Ausführung des Auftrages zu keinen Unterbrechungen kommt.
2.5 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Auftraggeber alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, diese rechtzeitig zu erhalten und an den Auftragnehmer direkt weiterzuleiten.
2.6 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur verzögert nach, hat er für alle dadurch entstandenen Schäden zu haften. Dieses gilt insbesondere für Aufwendungen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages hatte. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in Verzug geraten ist.
2.7 Die dem Auftragnehmer erteilten Aufträge werden nach den allgemeinen Regeln der Laboratoriumstechnik und dem anerkannten Stand der Wissenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erledigt. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, die Methodik der Untersuchungen nach sachgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei sich ändernden Voraussetzungen, die sich im Laufe des Untersuchungsvorganges ergeben können und die vor Aufnahme der Arbeiten nicht abzusehen waren. Bei wesentlichen Änderungen oder Kostensteigerungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unmittelbar schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die gewählte Methode wird im Prüfbericht auf Wunsch vermerkt.
2.8 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Analysevorschriften oder Untersuchungsverfahren, die vom Auftragnehmer entwickelt wurden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vorschriften oder Verfahren vom Auftragnehmer als Leistungsgegenstand geschuldet sind.
2.9 Werden die Methodik der Untersuchungen oder bestimmte Untersuchungsumfänge seitens des Auftraggebers vorgegeben, ist die Vollständigkeit oder Angemessenheit der Untersuchungen im Hinblick auf den Untersuchungszweck nicht Gegenstand des Auftrages.
2.10 Die Zeitdauer für die Durchführung von Aufträgen wird vom Auftragnehmer aufgrund von Erfahrungswerten angegeben (ohne Gewähr). Bei Verschiebung von Beginn oder Zeitdauer durch unvorhergesehene Umstände werden die kalkulierten Zeiten neu ermittelt. Überschreitungen der angegebenen Fristen berechtigen den Auftraggeber nicht, Abzüge zu machen oder Schadensersatz zu verlangen. Sofern Fristen vereinbart wurden, gelten diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Abschluss- oder Prüfbericht vorgelegt wird. Verzögert sich die Vorlage des Abschluss- oder Prüfberichtes durch unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, Sabotage, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Teile, behördliche Anordnungen usw. beim Auftragnehmer, so tritt eine angemessene Verlängerung der Frist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen unvermeidbaren Kosten trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Die Parteien haben bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf von ihm selbst verschuldete Ursachen sowie grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers.
2.11 Kosten von Arbeitsunterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind und die Zurückziehung bzw. neuerliche Entsendung von ihm gestellten Arbeitnehmern erforderlich machen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Arbeiten (z.B. Consulting) und während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Beginn der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ordnungsgemäße Beendigung erforderlich sind.
Dazu gehören bauliche Vorrichtungen Werkzeuge, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, die Bereitstellung der notwendigen Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte, usw.
2.13 Der Auftraggeber hat alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeitsbehelfe in entsprechende Obhut zu nehmen und haftet bis zur Vollendung der Arbeiten bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe. Bei Beschädigungen, Zerstörungen und Abhandenkommen dieser Arbeitsbehelfe haftet er auch im Fall höherer Gewalt. Sicherheitsbelehrungen und weitere Gefahrenhinweise sind vom Auftraggeber vorzunehmen, ebenso wie die Vorkehrungen bezüglich des Brandschutzes.
2.14 Wird eine Ware vom Auftragnehmer als Consultingleistung in Auftrag gegeben, d.h. der Auftragnehmer tritt hierbei nur als Vermittler zwischen Auftraggeber und Dienstleister auf, und wird diese dann auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so entsteht keinerlei Haftung für den Auftragnehmer. Die Haftung geht dabei automatisch auf den Dienstleister über. Die Haftung für den Dienstleister erstreckt sich dabei nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
3. ANLIEFERUNG DER PROBENMATERIALIEN
3.1 Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine dem Auftragnehmer nicht bekannt gemachte gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Für alle durch das Probenmaterial auftretenden Schäden, insbesondere bei dem Transport sowie der Abfallentsorgung, haftet der Auftraggeber zivil- und strafrechtlich.
3.2 Der Auftraggeber trägt die Kosten der Anlieferung in die Betriebsstätte des Auftragnehmers, sofern das Probenmaterial nicht vom Auftragnehmer gegen Rechnung abgeholt wird.
3.3 Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Probenmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger erteilter Anweisungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verpackt und versendet werden.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Gefahren- und Handhabungshinweise für das Probenmaterial, sowie, soweit bekannt, die Zusammensetzung der Probensubstanzen, mitzuteilen. Darüber hinaus ist im Auftrag schriftlich durch den Auftraggeber auf die Risiken und Gefahren hinzuweisen.
4. PROBENAUFBEWAHRUNG
4.1 Die Annahme von Probenmaterial zu Prüfzwecken stellt keinen Eigentumsübergang dar.
4.2 Der Auftraggeber bleibt auch nach Abschluss der beauftragten Prüfungen Eigentümer der Probenmaterialien und verbleibt im abfallrechtlichen Sinn der Abfallerzeuger.
4.3 Um eine Beweissicherung oder Nachuntersuchungen zu ermöglichen, wird vom Probenmaterial allgemein eine repräsentative Rückstellprobe üblicherweise beim Auftragnehmer neun Monate aufbewahrt. Bei Proben, die kontinuierlich zu einer routinemäßigen Untersuchung beim Auftragnehmer eingehen und dessen Ergebnisse zeitnah – üblicherweise noch am selben Tag – dem Auftraggeber mitgeteilt werden, beträgt die Aufbewahrungszeit beim Auftragnehmer üblicherweise nur sechs Wochen. Davon abweichende Aufbewahrungsfristen können vereinbart werden. Sodann werden die Proben sowie die Gebinde ausgemustert und der Abfallbeseitigung zugeführt. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Probenmaterialien wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber veranlasst. Die durch die Entsorgung von Probenmaterialien entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert berechnet und sind nicht Bestandteil der Auftragskosten. Restmengen können auf Wunsch auch an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgeschickt bzw. durch den Auftraggeber nach Absprache abgeholt werden.
5. GEFAHRENÜBERGANG
5.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die im Rahmen des Auftrages anzufertigenden Teile und Unterlagen an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung den Auftragnehmer verlassen haben. Etwaige Rücksendungen des Auftraggebers erfolgen auf seine Gefahr.
5.2 Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6. UNTERSUCHUNGSPFLICHT, HAFTUNG BEI PROJEKTEN UND
GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHLEISTUNG
6.1 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer bei der Projektbearbeitung und bei Entwicklungsaufträgen keinen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet, auch kann kein bestimmtes Ergebnis zugesichert werden. Er verpflichtet sich aber, die Leistung unter Ausnutzung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik ordnungsgemäß und gewissenhaft zu erbringen. Unter Entwicklungsaufgaben werden hierbei insbesondere Aufträge verstanden, bei denen der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Produktstandard oder Produktparameter vorgibt, der von ihm gewünscht wird und für den der Auftragnehmer einen technischen Vorgang oder Prozess entwickeln soll, um diesen gewünschten Produktstandard oder die gewünschten Produktparameter zu erreichen (z.B. Aufbereitungsprozess für ein Zwischenprodukt).
6.2 Sofern der Auftragnehmer ein Produktmanagement bei dem Auftraggeber oder für den Auftraggeber übernimmt, wird der Auftragnehmer ausschließlich beratend tätig. Ein bestimmter Erfolg wird vom Auftragnehmer diesbezüglich ebenso wenig geschuldet, wie ein bestimmtes Ergebnis zugesichert werden kann.
6.3 Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, Maschinenschäden oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ist allgemein ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt, soweit dieses rechtlich möglich ist, den Auftragnehmer von allgemeinen Haftungsansprüchen frei – besonders bei Schlussfolgerungen und Weiterem.
6.4 Beanstandungen fachlicher, finanzieller oder organisatorischer Art gegen die Korrektheit der Versuchsdurchführung und Richtigkeit der Prüfergebnisse sind unverzüglich geltend zu machen und werden – soweit berechtigt – bei Dienstleistungsprojekten ausschließlich durch Nachbesserung behoben, jedoch kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl auch Ersatz liefern. Bei der Entnahme von Proben aus Böden, Bauwerken oder sonstigen Sachen sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn Pläne über die Lage von Kabel- oder Versorgungsleitungen etc. vorzulegen und eine Person zu benennen, die verbindliche Angaben über deren Art und Lage machen kann. Schadenersatzansprüche, soweit sie durch den Auftragnehmer nicht vorsätzlich herbeigeführt sind und Sachschäden betreffen, können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Dies betrifft auch Folgeschäden. Das gleiche gilt, soweit – ausnahmsweise – Gegenstand des Auftrags Werkleistungen oder die Herstellung neuer Sachen sind. Allerdings bleibt dem Auftraggeber in diesen Fällen bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung vorbehalten. Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Überlassung des Projektberichtes bzw. Verschickung bzw. Ablieferung der Sachen. Bei Lieferung von Sachen hat der Empfänger die Sachen unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gelten die Sachen als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.5 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers – wie auch seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Zudem haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
6.6 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
6.7 Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Materialien, Auftragskomponenten, Leistungsgegenstände, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt der Auftragnehmer, falls nicht ausdrücklich schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese im Sinne des Produkthaftungsgesetztes und/oder BGB oder anderer Vorschriften auf Übereinstimmung mit gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der Auftraggeber uneingeschränkt und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
6.8 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen sofern eine unsachgemäße Behandlung der Leistung und/oder eine unsachgemäße Umsetzung des Leistungsergebnisses zu dem aufgetretenen Mangel geführt hat oder für diesen zumindest mit ursächlich war.
6.9 Sofern im Falle von Beprobungen der Auftraggeber das Ergebnis der Analyse anzweifelt und eine Kontrollprobe bzw. Zweitanalyse fordert, hat er die dadurch entstehenden Kosten dann zu tragen, wenn die Kontrollanalyse das erste Ergebnis bestätigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Kosten der Zweitanalyse nicht zu berechnen, wenn diese das Ergebnis der Erstbeprobung nicht bestätigt und beim bzw. durch den Auftragnehmer durchgeführt wurde.
6.10 Sollte keine Einigung über die Berechtigung des Widerspruchs erreicht werden, wird eine Schiedsprüfung durchgeführt. Über die Wahl der Stelle, die die Schiedsprüfung ausführt, wird eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Die Kosten der Schiedsprüfung gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn der Widerspruch zu Recht bestand und zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Widerspruch zu Unrecht bestand. Zu Recht besteht ein Widerspruch dann, wenn die Mess- und Prüfergebnisse von Auftragnehmer und Schiedsstelle in wesentlichen Analysenteilen um mehr als 20% differieren.
6.11 Verzögert sich eine Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, und wird eine angemessene Nachfrist, die verbunden ist mit der ausdrücklichen Erklärung, der Auftraggeber werde nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen, durch Verschulden des Auftragnehmers nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Ist nicht die Gesamtleistung, sondern nur ein selbständiger Teil hiervon betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil.
6.12 Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Rücktritt, Wandlung, Kündigung, oder Minderung sowie auf Ersatz von Personen, Sach- und Vermögensschäden jeder Art sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7. BETRIEBSGEHEIMNIS, URHEBERRECHTSSCHUTZ, DATENSCHUTZ
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ergebnisse, die er im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber bearbeiteten Projekten erzielt, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und ohne seine Zustimmung weder zu veröffentlichen noch Dritten bekannt zu geben.
7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit Projekten erhaltenen Informationen des Auftraggebers geheim zuhalten.
7.3 Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind jedoch berechtigt, in ihrem Tätigkeitsbereich Ergebnisse weiter zu verwenden, die sie im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen rechtmäßig erwerben. Eine Nennung des Auftraggebers erfolgt dabei nur nach dessen Zustimmung.
7.4 Der Auftragnehmer erhält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
7.5 Sämtliche Unterlagen, wie Kataloge, Musterbücher usw., die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind auf dessen Aufforderung zurückzusenden.
7.6 Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
7.7 Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Auftragnehmers gestattet. Eine Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen (Prüfberichte, Gutachten u. a.), auch auszugsweise, bedarf der Genehmigung des Auftragnehmers.
7.8 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Lieferung von Materialien oder seiner Anweisung bezüglich Formen, Maßen, Farben, Gewichten usw. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen.
7.9 Im Rahmen und den Grenzen bestehender datenschutzrechtlicher Vorschriften ist der Auftragnehmer berechtigt, auftrags- und personenbezogene Daten des Auftraggebers zu verarbeiten und zu speichern. Für den Fall, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter an den Auftragnehmer übermittelt, werden diese Daten vom Auftragnehmer gespeichert und soweit notwendig an interne Stellen – und externe Stellen wie z.B. Steuerberater – weitergeleitet, soweit dies zur Abwicklung des Auftrages oder Geschäftsvorgangs erforderlich ist. Der Auftraggeber ist aus datenschutzrechtlicher Sicht dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte zu informieren. Er trägt dafür Sorge, dass er seine Mitarbeiter, deren Daten er an den Auftragnehmer übermittelt, vor Übermittlung insbesondere über die in der Anlage „Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten“enthaltenen Angaben informiert.
8. HAFTUNG
8.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist grundsätzlich auf das Einfache des Auftragswertes beschränkt.
8.2 Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese beschränkt sich auf 10.000.000 € für Personen- und Sachschäden (inkl. Mietsachschäden). Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Diese beschränkt sich auf 100.000 €.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Versicherungen mit den genannten Versicherungssummen aufrechtzuerhalten.
8.3 Ist der Versicherer des Auftragnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, so wird die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, EIGENTUMSVORBEHALT
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
9.2 Die Preise sind Nettopreise. Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben.
9.3 Die Preise beinhalten allgemein keine Transport-, Porto- und Verpackungskosten sowie keine Versicherung oder andere Nebenabgaben.
9.4 Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berücksichtigung aller Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers angenommen.
9.5 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht zur Zurücknahme des Vertragsgegenstandes und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Darin, sowie in der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch den Auftragnehmer, liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dieses ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.6 Der Auftraggeber darf keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Auftragnehmer zunichte macht oder beeinträchtigt.
9.7 Sofern ein Festpreis vereinbart ist, kann der Auftragnehmer je nach Umfang des Projektes bereits mit der Auftragsbestätigung eine erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50% auf den im Auftrag ausgewiesenen Endbetrag in Rechnung stellen. Er kann darüber hinaus entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
9.8 Beanstandungen der Rechnungen des Auftragnehmers sind durch den Auftraggeber dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.
9.9 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einer Teilrechnung oder der Endrechnung ergeben sich vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Der Auftragnehmer ist ohne besondere Inverzugsetzung – vorbehaltlich anderer Rechtsformen – hierzu berechtigt. Außerdem kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen und die Fristen für die Ausführung der Arbeiten entsprechend verlängern.
9.10 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
9.11 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
9.12 Macht der Auftraggeber bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Vermögenssituation bzw. verschlechtern sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse derart, dass seine Kreditwürdigkeit nach objektiven, bankmäßigen Gesichtspunkten erheblich verschlechtert ist und die Realisierung der Forderungen des Auftragnehmers konkret gefährdet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen bzw. das Vertragsverhältnis einseitig vorzeitig zu beenden. Bisher erbrachte Teile des Vertrages bleiben davon unberührt. Dies gilt auch im Fall der Annahme von Wechseln oder Schecks.
9.13 Sofern die oben genannte Kreditverschlechterung bei dem Auftraggeber eintritt, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. KÜNDIGUNG
10.1 Die Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer dazu eine Veranlassung geboten hat, lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers weiterhin bestehen. Dies betrifft insbesondere die bis dahin erbrachten Leistungen, Vorhaltekosten und für den Auftrag getätigte Ausgaben. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist.
11. RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
11.1 Für den Streitfall wird die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG), vereinbart.
11.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, als Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – Göttingen vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, am Firmensitz des Auftraggebers zu klagen.
12. SALVATORISCHE KLAUSEL
12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: 25.03.2025